Räum- und Streupflicht: Wer haftet, wenn auf dem Gehweg jemand stürzt
In Hamburg und in vielen Gemeinden Schleswig-Holsteins räumt nicht die Kommune den Gehweg, sondern der Eigentümer des angrenzenden Grundstücks. Wer das versäumt, riskiert ein Bußgeld und haftet, wenn jemand stürzt. Hier lesen Sie, was gilt und was bleibt, wenn Sie den Winterdienst an Mieter oder einen Dienstleister abgeben.
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- Winterdienst
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Das Wichtigste in Kürze
- In Hamburg sind Eigentümer als Anlieger per Gesetz zum Winterdienst auf dem Gehweg verpflichtet. In Schleswig-Holstein überträgt die Gemeinde die Pflicht per Satzung.
- Geräumt wird, sobald der Schneefall endet, gestreut sofort bei Glätte. Uhrzeiten, Breite und Streumittel legen Landesgesetz oder Satzung fest.
- Wer die Pflicht verletzt und damit einen Sturz verursacht, haftet auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
- Übertragen Sie den Winterdienst, bleibt Ihnen die Kontrolle. Gegenüber Ihren eigenen Mietern haften Sie für Fehler des Dienstleisters wie für eigene.
Wer ist für den Gehweg vor dem Grundstück zuständig?
Zuständig ist in der Regel der Eigentümer des Grundstücks, das an den Gehweg grenzt. Der öffentliche Gehweg gehört zwar der Stadt oder Gemeinde. Das Landesrecht erlaubt aber, den Winterdienst auf die Anlieger zu verlagern. Hamburg und Schleswig-Holstein gehen dabei unterschiedliche Wege.
Hamburg: Die Pflicht steht im Gesetz
In Hamburg regelt das Hamburgische Wegegesetz (HWG) die Pflicht unmittelbar. Anlieger sind nach § 3 HWG die Eigentümer sowie die Erbbau- und Nießbrauchsberechtigten der Grundstücke, die an einen öffentlichen Weg grenzen. Sie müssen nach § 31 HWG den Gehweg entlang ihres Grundstücks von Schnee und Eis befreien. Einer Satzung oder eines Bescheids bedarf es dafür nicht.
Schleswig-Holstein: Die Gemeinde entscheidet per Satzung
In Schleswig-Holstein sind zunächst die Gemeinden zur Reinigung der Straßen verpflichtet, und dazu gehört ausdrücklich der Winterdienst (§ 45 Straßen- und Wegegesetz, StrWG). Die Gemeinde darf diese Pflicht per Satzung ganz oder teilweise den Eigentümern der anliegenden Grundstücke oder den dinglich Nutzungsberechtigten auferlegen (§ 45 Abs. 3 Nr. 2 StrWG). Ob das für Ihre Straße gilt, steht in der Straßenreinigungssatzung Ihrer Gemeinde, oft mit einem Straßenverzeichnis als Anlage.
Auf dem eigenen Grundstück gilt die Verkehrssicherungspflicht
Unabhängig vom öffentlichen Gehweg müssen Eigentümer ihr Grundstück für alle sicher halten, die es erlaubterweise betreten. Hauszugänge und Wege, die Mieter und Besucher üblicherweise nutzen, müssen bei Glätte begehbar sein. Umgekehrt muss ein Vermieter, dem die Gemeinde den Winterdienst nicht übertragen hat, den öffentlichen Gehweg jenseits der Grundstücksgrenze in der Regel nicht räumen. So hat es der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 21. Februar 2018, VIII ZR 255/16).
Wann muss geräumt und gestreut werden?
Geräumt wird, sobald es aufgehört hat zu schneien, und bei Glätte wird sofort gestreut. Eine Pflicht rund um die Uhr besteht nicht: Sie gilt zu den Zeiten, in denen üblicherweise Fußgänger unterwegs sind. Die Einzelheiten legt in Hamburg das Gesetz fest, in Schleswig-Holstein die Satzung Ihrer Gemeinde.
Hamburg verlangt, Schnee unverzüglich nach dem Ende des Schneefalls zu räumen und Glätte sofort nach ihrem Eintreten abzustreuen. Schneit es über 20 Uhr hinaus oder wird es erst danach glatt, muss der Gehweg bis 8.30 Uhr am nächsten Morgen geräumt und gestreut sein, an Sonn- und Feiertagen bis 9.30 Uhr.
In Schleswig-Holstein unterscheiden sich die Satzungen von Ort zu Ort. Ein Beispiel aus dem Kreis Pinneberg: Die Stadt Pinneberg verlangt, werktags ab 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 9 Uhr zu räumen, sobald der Schneefall endet. Was zwischen 20 und 7 Uhr fällt, muss erst ab 7 Uhr beseitigt werden. Für Hasloh, Quickborn oder Norderstedt gilt jeweils die eigene Satzung.
Wo nichts Genaueres geregelt ist, orientieren sich Gerichte an einem ähnlichen Rahmen: Die Streupflicht beginnt mit dem Einsetzen des Verkehrs, in der Regel gegen 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen gegen 9 Uhr, und endet gegen 20 Uhr (so etwa das Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 21. Dezember 2012, I-9 U 38/12).
| Frage | Hamburg | Schleswig-Holstein |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | Hamburgisches Wegegesetz, §§ 3 und 31 | § 45 StrWG und die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde |
| Verpflichtet | Eigentümer, Erbbau- und Nießbrauchsberechtigte angrenzender Grundstücke | wen die Satzung bestimmt, in der Regel Eigentümer oder dinglich Berechtigte |
| Zeiten | unverzüglich nach dem Schneefall; nach 20 Uhr Gefallenes bis 8.30 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.30 Uhr | laut Satzung; Beispiel Pinneberg: werktags ab 7 Uhr, sonn- und feiertags ab 9 Uhr |
| Breite | die für Fußgänger erforderliche Breite, mindestens 1 Meter | laut Satzung; Beispiel Pinneberg: Gehweg mindestens 1 Meter, gemeinsamer Geh- und Radweg mindestens 1,20 Meter |
| Streumittel | kein Tausalz; Sand, Splitt, feinkörniger Kies oder Blähton | laut Satzung; Beispiel Pinneberg: abstumpfende Mittel, Salz nur ausnahmsweise |
Voraussetzung für die Streupflicht ist eine allgemeine Glätte, also mehr als einzelne glatte Stellen. Es muss dafür aber nicht im ganzen Gemeindegebiet glatt sein. Der Bundesgerichtshof hat 2025 außerdem klargestellt, dass Gerichte an die Schilderung eines Gestürzten keine überhöhten Anforderungen stellen dürfen (Beschluss vom 1. Juli 2025, VI ZR 357/24). Schneit es weiter oder friert der Gehweg erneut, reicht ein einziger Einsatz am Morgen nicht: Dann wird innerhalb der Pflichtzeiten erneut geräumt und gestreut.
Wie breit wird geräumt, und womit darf gestreut werden?
Geräumt wird so breit, dass zwei Fußgänger sicher aneinander vorbeikommen. In Hamburg ist das die für den Fußgängerverkehr erforderliche Breite, mindestens aber ein Streifen von einem Meter (§ 31 Abs. 1 HWG). An Eckgrundstücken, Überwegen und Ampeln reicht die Pflicht bis zum Fahrbahnrand.
Tausalz und tausalzhaltige Mittel sind Anliegern in Hamburg verboten (§ 31 Abs. 2 HWG). Erlaubt sind abstumpfende Mittel wie feinkörniger Kies, Sand, Splitt oder Blähton. Den Schnee häufen Sie am Gehwegrand an, nicht auf der Fahrbahn. Fußgängerüberwege, Haltestellen und Stellflächen für Abfallbehälter bleiben frei.
In Schleswig-Holstein bestimmt die Satzung Breite und Streumittel. Die Stadt Pinneberg etwa erlaubt Salz nur ausnahmsweise, zum Beispiel auf Treppen, Rampen, an Bushaltestellen und bei starkem Gefälle.
Die örtliche Satzung geht vor
Dieser Beitrag nennt Beispiele. Maßgeblich ist, was für Ihr Grundstück gilt. Die Satzung finden Sie im Ortsrecht auf der Internetseite Ihrer Gemeinde oder Ihres Amtes. Im Zweifel gibt das Ordnungsamt Auskunft.
Wer haftet, wenn trotzdem jemand stürzt?
Es haftet, wer die Räum- und Streupflicht trägt und sie verletzt hat. Der Gestürzte kann dann Ersatz seines Schadens verlangen, etwa der Behandlungskosten, und dazu ein Schmerzensgeld (§ 823 Abs. 1 und § 253 Abs. 2 BGB). In Hamburg ist ein Verstoß gegen die Räum- und Streupflicht außerdem eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Ob und in welcher Höhe gehaftet wird, hängt vom Einzelfall ab. Gerichte fragen, ob zur Unfallzeit allgemeine Glätte herrschte, ob der Sturz in die Pflichtzeiten fiel und ob geräumt und gestreut war. Hat der Gestürzte selbst unvorsichtig gehandelt, kann das den Anspruch mindern (§ 254 BGB). Ganz entfällt die Haftung nur ausnahmsweise: Nach dem Bundesgerichtshof braucht es dafür eine ganz besondere, schlechthin unverständliche Sorglosigkeit des Geschädigten (VI ZR 357/24).
Im Streitfall zählt, was sich belegen lässt. Halten Sie fest, wann und wo geräumt und gestreut wurde und womit. Fotos mit Datum und Uhrzeit machen diese Angaben nachvollziehbar.
Lässt sich die Räum- und Streupflicht auf Mieter oder einen Dienstleister übertragen?
Ja, aber die Verantwortung verschwindet damit nicht. Wer den Winterdienst einem anderen überlässt, muss kontrollieren, dass er tatsächlich erledigt wird. Gegenüber den eigenen Mietern haftet ein Vermieter sogar für Fehler des beauftragten Unternehmens.
Übertragung auf Mieter
Mieter müssen nur räumen, wenn der Mietvertrag das klar und eindeutig regelt: direkt im Vertrag oder über eine Hausordnung, die wirksam Bestandteil des Vertrags ist. Ein nachträglich ausgehängter Winterdienstplan oder eine allgemeine Formulierung wie „alle behördlichen Pflichten beachten“ genügen nicht. Regeln Sie auch, wer bei Urlaub oder Krankheit einspringt. Die Kontrolle, ob die Mieter räumen, bleibt beim Vermieter.
Übertragung auf einen Dienstleister
Beauftragen Sie ein Unternehmen, das den Winterdienst tatsächlich übernimmt, verkürzt sich Ihre eigene Pflicht auf Kontrolle und Überwachung (BGH, Urteil vom 22. Januar 2008, VI ZR 126/07). Das beauftragte Unternehmen haftet dann selbst für Fehler. Nach einem Urteil des Landgerichts Mainz müssen Eigentümer, die einen Hausmeisterservice beauftragt haben, gegenüber Dritten nicht für dessen Versäumnisse einstehen, solange sie ihrer Überwachungs- und Kontrollpflicht nachgekommen sind (Urteil vom 28. Dezember 2017, 3 S 32/17). Kontrolle heißt: nach Schneefall und Frostnächten nachsehen und sich die Einsatznachweise zeigen lassen.
Vermieter gegenüber den eigenen Mietern
Strenger ist die Lage im Mietverhältnis. Der Winterdienst auf dem Grundstück gehört zu den Pflichten des Vermieters aus dem Mietvertrag. Für einen Dienstleister, den er dafür einsetzt, steht er nach § 278 BGB ein wie für eigenes Verschulden. Das gilt nach dem Bundesgerichtshof auch dann, wenn die Wohnung in einer Eigentümergemeinschaft liegt und die Gemeinschaft den Hausmeisterdienst beauftragt hat (Urteil vom 6. August 2025, VIII ZR 250/23).
Gegenüber der Gemeinde
Ein Vertrag mit einem Dienstleister ändert nichts daran, wen Gesetz oder Satzung in die Pflicht nehmen. § 45 Abs. 3 Nr. 4 StrWG erlaubt Satzungen, nach denen ein Dritter die Reinigungspflicht auf Antrag des Verpflichteten übernimmt. Wie das geht, regelt die jeweilige Satzung. Ohne eine solche Übernahme bleiben Sie gegenüber der Gemeinde verantwortlich, auch wenn ein Unternehmen den Gehweg räumt.
Checkliste: Was Sie vor dem Winter klären sollten
Vieles lässt sich klären, bevor der erste Schnee fällt. Diese Punkte helfen Eigentümern und Verwaltungen, die Räum- und Streupflicht verlässlich zu organisieren.
- Satzung prüfen: Gilt die Pflicht für Ihre Straße, und welche Zeiten, Breiten und Streumittel sind vorgeschrieben?
- Flächen festlegen: Gehweg, Hauszugänge, Wege zu den Abfallbehältern, Stellplätze. Ein einfacher Lageplan hilft allen Beteiligten.
- Zuständigkeit schriftlich regeln: im Mietvertrag, in der Hausordnung als Vertragsbestandteil oder im Vertrag mit dem Dienstleister.
- Vertretung klären: Wer räumt bei Urlaub, Krankheit oder wenn jemand früh zur Arbeit muss?
- Streumittel und Werkzeug bereitstellen: trocken gelagert und für alle Verpflichteten erreichbar.
- Einsätze dokumentieren: Datum, Uhrzeit, Fläche und Streumittel, möglichst mit Foto.
- Kontrollen einplanen: nachsehen und festhalten, wann Sie nachgesehen haben.
- Versicherung prüfen: Deckt Ihre Haftpflichtversicherung Schäden aus der Verkehrssicherungspflicht für das Grundstück ab?
Welche Pflichten rund ums Grundstück außerhalb des Winters anstehen, lesen Sie im Beitrag Verkehrssicherungspflicht: Was Eigentümer regelmäßig prüfen sollten. Wenn Sie den Winterdienst an ein Unternehmen abgeben, hilft die Checkliste zur Objektübergabe an einen Dienstleister.
Häufige Fragen zur Räum- und Streupflicht
Muss ich auch räumen, wenn ich tagsüber arbeite oder verreist bin?
Ja. Die Pflicht hängt am Grundstück, nicht an Ihrer Anwesenheit. Wer zu den vorgeschriebenen Zeiten nicht selbst räumen kann, muss für eine Vertretung sorgen, etwa über den Mietvertrag, eine Absprache mit Nachbarn oder einen Dienstleister. Die Kontrolle bleibt bei Ihnen.
Darf ich in Hamburg Streusalz verwenden?
Nein. Nach § 31 Abs. 2 des Hamburgischen Wegegesetzes dürfen Anlieger kein Tausalz und keine tausalzhaltigen Mittel verwenden. Erlaubt sind abstumpfende Mittel wie Sand, Splitt, feinkörniger Kies oder Blähton. In Schleswig-Holstein regelt die Satzung Ihrer Gemeinde, ob und wo Salz erlaubt ist.
Muss ich nachts räumen?
In der Regel nicht. Die Pflicht gilt zu den üblichen Verkehrszeiten. In Hamburg muss Schnee, der nach 20 Uhr gefallen ist, bis 8.30 Uhr am nächsten Morgen geräumt sein, an Sonn- und Feiertagen bis 9.30 Uhr. Gerichte gehen sonst meist von etwa 7 bis 20 Uhr aus, an Sonn- und Feiertagen ab etwa 9 Uhr.
Reicht ein Aushang im Treppenhaus, um den Winterdienst auf Mieter zu übertragen?
Nein. Die Übertragung muss klar und eindeutig im Mietvertrag geregelt sein, zum Beispiel über eine Hausordnung, die Bestandteil des Vertrags ist. Ein nachträglich ausgehängter oder in die Briefkästen verteilter Winterdienstplan verpflichtet Mieter nicht.
Haftet der Vermieter, wenn ein Hausmeisterdienst den Winterdienst übernommen hat?
Gegenüber Passanten beschränkt sich seine Pflicht in der Regel auf Kontrolle und Überwachung des Dienstleisters. Gegenüber den eigenen Mietern haftet er dagegen für Fehler des Dienstleisters wie für eigene (§ 278 BGB). Das hat der Bundesgerichtshof am 6. August 2025 entschieden (VIII ZR 250/23).
Quellen
- Freie und Hansestadt Hamburg: Winterdienst – Wann muss ich räumen?
- Freie und Hansestadt Hamburg: Winterdienst – Wo muss ich räumen?
- Freie und Hansestadt Hamburg: Winterdienst – Wie muss ich räumen?
- Hamburgisches Wegegesetz (HWG), §§ 3, 31: Gesetzestext bei umwelt-online
- Straßen- und Wegegesetz Schleswig-Holstein, § 45: Normtext bei Haufe
- Stadt Pinneberg: Winterdienst
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Februar 2018, VIII ZR 255/16: Pressemitteilung zur Räum- und Streupflicht des Vermieters
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. August 2025, VIII ZR 250/23: Pressemitteilung zur Haftung des Vermieters einer Eigentumswohnung
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1. Juli 2025, VI ZR 357/24: Entscheidung im Volltext (PDF)
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Januar 2008, VI ZR 126/07: Nachweise bei dejure.org
- Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 21. Dezember 2012, I-9 U 38/12: Besprechung bei AnwaltOnline
- Landgericht Mainz, Urteil vom 28. Dezember 2017, 3 S 32/17: Besprechung bei Kotz Rechtsanwälte
- Mietrecht.org: Winterdienst im Mietvertrag auf Mieter übertragen
- Bürgerliches Gesetzbuch: § 823, § 253, § 254, § 278
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind das Landesrecht und die Satzung Ihrer Gemeinde in der jeweils geltenden Fassung. Bei einem konkreten Schadensfall wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Stand: 14. September 2026.