Treppenhausreinigung im Mehrfamilienhaus: Turnus, Hausordnung, Kosten
Das Treppenhaus ist der erste Eindruck eines Hauses und ein häufiger Streitpunkt unter Nachbarn. Ob Mieter selbst putzen, ein Dienstleister kommt oder die Eigentümergemeinschaft entscheidet, regeln Mietvertrag, Hausordnung und Beschlüsse. Hier lesen Vermieter, Verwaltungen und Eigentümer, welche Wege es gibt und wann die Kosten zu den Betriebskosten gehören.
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- Gebäudereinigung
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- Dein Immo Service
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Das Wichtigste in Kürze
- Zuständig ist zunächst der Vermieter. Mieter müssen nur putzen, wenn der Mietvertrag oder eine wirksam einbezogene Hausordnung das klar regelt.
- Lässt der Vermieter reinigen, kann er die Kosten als Gebäudereinigung umlegen (§ 2 Nr. 9 BetrKV), sofern der Mietvertrag die Umlage vorsieht.
- Soweit Mieter die Reinigung vertraglich übernommen haben, dürfen dafür keine Reinigungskosten abgerechnet werden.
- Eigentümergemeinschaften können ein Reinigungsunternehmen beauftragen. Eigentümer per Mehrheitsbeschluss zur Mithilfe zu verpflichten, ist rechtlich riskant.
- Flächen, Leistungen und Turnus gehören in ein Leistungsverzeichnis. Feuchte Stufen sind ein Unfallschwerpunkt und sollten gekennzeichnet werden.
Wer ist für die Reinigung des Treppenhauses zuständig?
Grundsätzlich der Vermieter. Er muss die Mietsache während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB), und dazu gehören auch die gemeinsam genutzten Flächen. Die Reinigung lässt sich aber im Mietvertrag auf die Mieter übertragen.
In der Praxis gibt es drei Modelle: Die Mieter reinigen im Wechsel nach einem Plan, der Vermieter oder ein Hausmeister übernimmt die Reinigung, oder ein Reinigungsunternehmen wird beauftragt. In Eigentümergemeinschaften entscheiden die Wohnungseigentümer, wie das gemeinschaftliche Eigentum gereinigt wird. Welches Modell gilt, sollte für alle Bewohner eindeutig nachzulesen sein.
Was gilt, wenn Mieter das Treppenhaus selbst reinigen?
Mieter sind nur verpflichtet, wenn der Mietvertrag das regelt, direkt oder über eine Hausordnung oder einen Reinigungsplan, auf die der Vertrag verweist. Eine Hausordnung verpflichtet nur, wenn sie Bestandteil des Mietvertrags ist. Für den Mieter muss erkennbar sein, was er in welchem Umfang zu tun hat.
Haben die Mieter die Reinigung vertraglich übernommen, darf der Vermieter dafür keine Reinigungskosten in der Betriebskostenabrechnung ansetzen. Die Mieter würden sonst für eine Arbeit zahlen, die sie selbst erledigen.
Wenn der Reinigungsplan nicht eingehalten wird
Reinigt ein Mieter trotz vertraglicher Pflicht nicht, kann der Vermieter ihn abmahnen. Für die nicht gereinigten Abschnitte kann er ein Reinigungsunternehmen beauftragen oder selbst reinigen und die Kosten dem betreffenden Mieter in Rechnung stellen. Halten Sie fest, wann welcher Abschnitt nicht gereinigt war, und fordern Sie den Mieter vorher nachweisbar auf, die Reinigung nachzuholen.
Vom Reinigungsplan zum Dienstleister wechseln
Ist die Reinigung im Mietvertrag auf die Mieter übertragen, kann der Vermieter sie nicht ohne Weiteres zurücknehmen und die Kosten eines Dienstleisters umlegen. Ob eine Umstellung möglich ist, hängt vom Wortlaut des Vertrags ab, etwa von einem Vorbehalt, die Reinigung später vergeben zu dürfen. Lassen Sie eine solche Umstellung vorab rechtlich prüfen.
Wann gehören die Kosten der Treppenhausreinigung zu den Betriebskosten?
Wenn der Vermieter die Reinigung durch einen Dienstleister, einen Hausmeister oder eigenes Personal erledigen lässt und der Mietvertrag die Umlage der Betriebskosten vorsieht. Die Kosten der Gebäudereinigung stehen in § 2 Nr. 9 BetrKV. Dazu gehört die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen und Fahrkorb des Aufzugs.
Reinigt der Vermieter selbst, darf er seine Arbeit mit dem Betrag ansetzen, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten angesetzt werden könnte, allerdings ohne Umsatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BetrKV). Erledigt der Hausmeister die Reinigung, darf dieselbe Arbeit nicht zusätzlich als Gebäudereinigung abgerechnet werden (§ 2 Nr. 14 BetrKV). Wie sich Hauswartkosten von anderen Kostenarten trennen lassen, lesen Sie im Beitrag Hausmeisterkosten: Was sich über die Betriebskosten umlegen lässt.
Ist kein anderer Umlageschlüssel vereinbart, werden die Kosten nach dem Anteil der Wohnfläche verteilt (§ 556a Abs. 1 BGB). Bei der Abrechnung ist außerdem der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten (§ 556 Abs. 3 Satz 1 BGB). Umfang und Turnus der Reinigung sollten also zum Haus passen.
Wie regeln Wohnungseigentümer die Treppenhausreinigung?
Durch Beschluss. Soweit keine Vereinbarung besteht, beschließen die Wohnungseigentümer über eine ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums. Dazu gehört ausdrücklich die Aufstellung einer Hausordnung (§ 19 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 WEG). Die Gemeinschaft kann auf diesem Weg auch beschließen, ein Reinigungsunternehmen zu beauftragen, und dessen Leistungen festlegen.
Die Kosten tragen die Eigentümer nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile. Für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten können sie eine abweichende Verteilung beschließen (§ 16 Abs. 2 WEG). Sollen Mieter einer Eigentumswohnung mitputzen, muss auch das ihr Mietvertrag regeln.
Reinigung im Wechsel per Mehrheitsbeschluss?
Vorsicht bei Beschlüssen, die Eigentümer verpflichten, selbst zu putzen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Gemeinschaft den einzelnen Eigentümern außerhalb der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten keine Leistungspflichten durch Mehrheitsbeschluss auferlegen kann. Ein Beschluss, nach dem die Eigentümer den Winterdienst im wöchentlichen Wechsel selbst übernehmen sollten, war deshalb nichtig. Ordnungsmäßiger Verwaltung entsprach es in dem Fall, den Winterdienst an einen Dritten zu vergeben (Urteil vom 9. März 2012, V ZR 161/11).
Speziell zur Treppenhausreinigung liegt, soweit ersichtlich, keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vor. Das Landgericht Stuttgart hielt es zuvor für zulässig, dass jeder Eigentümer nach einem Mehrheitsbeschluss seinen Treppenhausabschnitt selbst reinigt, weil das zumutbar sei (Urteil vom 25. März 2010, 2 S 43/09). Beide Urteile ergingen zum Wohnungseigentumsgesetz in der Fassung vor der Reform von 2020. Eine Pflicht zur tätigen Mithilfe sollte deshalb nicht ohne rechtliche Prüfung beschlossen werden. Sicherer ist eine Vereinbarung aller Eigentümer oder die Vergabe an ein Unternehmen.
Was gehört zur Treppenhausreinigung?
Das, was im Leistungsverzeichnis oder im Reinigungsplan steht. Die Betriebskostenverordnung nennt die Flächen, nicht die einzelnen Arbeiten. Häufig vereinbart werden:
- Stufen, Podeste und Flure kehren oder saugen und feucht wischen
- Handläufe, Geländer, Türklinken und Lichtschalter abwischen
- Hauseingang, Fußmatten und Eingangstür reinigen, einschließlich der Glasflächen
- Briefkastenanlage, Klingeltableau und Fensterbänke abwischen
- Spinnweben an Decken und in Ecken entfernen
- Kellerflure, Bodenräume, Waschküchen und den Fahrkorb des Aufzugs, soweit vereinbart
Legen Sie auch fest, was nicht dazugehört, etwa die Treppenhausfenster von außen oder eine Grundreinigung des Bodenbelags. Worin sich beide Reinigungsarten unterscheiden, erklärt der Beitrag Grundreinigung oder Unterhaltsreinigung: Was Ihr Objekt braucht.
Wie legen Sie Leistungen und Turnus fest?
Im Leistungsverzeichnis, für jede Fläche einzeln. Einen gesetzlichen Turnus gibt es nicht. Wie oft gereinigt werden sollte, hängt davon ab, wie viele Menschen das Treppenhaus nutzen, ob es Publikumsverkehr gibt, etwa durch eine Praxis oder ein Büro im Haus, und wie viel Schmutz von außen hereingetragen wird. Ein brauchbares Leistungsverzeichnis beantwortet für jede Position vier Fragen:
- Welche Fläche? Etwa das Treppenhaus vom Erdgeschoss bis zum Dachgeschoss, der Kellerflur oder der Eingangsbereich.
- Welche Leistung? Etwa kehren und feucht wischen, Handläufe abwischen oder die Glasflächen der Eingangstür reinigen.
- Wie oft? Der Turnus je Leistung, bei Bedarf unterschiedlich für die nasse und die trockene Jahreszeit.
- Wie wird nachgewiesen? Etwa über einen Reinigungsplan im Haus oder einen digitalen Einsatznachweis.
Gleiche Leistungen mit gleichem Turnus machen Angebote vergleichbar. Sie erleichtern außerdem die Kontrolle: Bewohner und Verwaltung können anhand des Plans prüfen, ob die vereinbarte Reinigung stattgefunden hat. Was vor dem ersten Einsatz eines Dienstleisters geklärt sein sollte, zeigt die Checkliste: Objektübergabe an einen Dienstleister.
Wie vermeiden Sie Rutschgefahr beim Wischen?
Indem feuchte Flächen gekennzeichnet werden und ein sicherer Weg bleibt. Die Regel der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung für die Gebäudereinigung nennt bei der Unterhaltsreinigung glatte und feuchte Böden sowie Fehltritte auf Treppen als Unfallschwerpunkte. Bei Publikumsverkehr soll auf feuchte Flächen mit dem Schild „Achtung Rutschgefahr“ hingewiesen werden (DGUV Regel 101-605).
Wer ein Haus für Bewohner und Besucher öffnet, muss sie vor erkennbaren Gefahren schützen. Stürzt jemand, weil diese Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt wurde, kommt eine Haftung auf Schadensersatz in Betracht (§ 823 Abs. 1 BGB). In der Praxis helfen einfache Maßnahmen:
- ein Warnschild aufstellen, solange Flächen feucht sind
- Treppen abschnittsweise oder halbseitig wischen, damit ein trockener Weg bleibt
- nicht mehr Wasser und Reinigungsmittel verwenden als nötig
- Pflegemittel auf den Bodenbelag abstimmen und die Herstellerangaben beachten
- Zeiten meiden, in denen besonders viele Bewohner unterwegs sind
- Kabel von Geräten so führen, dass sie keine Stolperfalle bilden
Welche weiteren Gefahrenquellen am Haus Eigentümer im Blick behalten sollten, lesen Sie im Beitrag Verkehrssicherungspflicht: Was Eigentümer regelmäßig prüfen sollten.
Welche Reinigungsmittel eignen sich für das Treppenhaus?
Mittel, die sparsam dosiert werden und zum Bodenbelag passen. Das Umweltbundesamt rät, Reinigungsmittel sparsam zu dosieren, vorwiegend Konzentrate zu verwenden und Produkte mit dem Blauen Engel oder dem EU-Umweltzeichen zu bevorzugen. Für die Reinigung im Haushalt rät es außerdem von Desinfektionsreinigern ab.
Reinigungs- und Pflegemittel dürfen in der Regel nicht miteinander gemischt werden, auch nicht bei der Entsorgung von Restmengen (DGUV Regel 101-605). Bewahren Sie Mittel außerhalb der Reichweite von Kindern auf, im Mehrfamilienhaus also nicht offen im Treppenhaus oder im Kellerflur. Naturstein, Linoleum, Fliesen und versiegeltes Holz reagieren unterschiedlich auf Reinigungs- und Pflegemittel. Maßgeblich sind die Pflegehinweise des Herstellers.
Häufige Fragen zur Treppenhausreinigung
Muss ich als Mieter das Treppenhaus putzen?
Nur, wenn Ihr Mietvertrag das klar regelt, direkt oder über eine Hausordnung, die Bestandteil des Vertrags ist. Ohne eine solche Regelung ist die Reinigung Sache des Vermieters. Er kann die Kosten dann als Betriebskosten umlegen, wenn der Mietvertrag das vorsieht.
Darf der Vermieter Reinigungskosten abrechnen, obwohl die Mieter selbst putzen?
Nein, soweit die Mieter die Reinigung vertraglich übernommen haben. Für diese Arbeiten dürfen keine Reinigungskosten in der Betriebskostenabrechnung stehen. Lässt der Vermieter andere gemeinsam genutzte Flächen reinigen, etwa den Kellerflur, kommt eine Umlage nur für diese Kosten in Betracht.
Kann eine Eigentümergemeinschaft die Kehrwoche beschließen?
Das ist riskant. Für den Winterdienst hat der Bundesgerichtshof einen Mehrheitsbeschluss, der die Eigentümer zur Mithilfe im Wechsel verpflichtete, als nichtig angesehen (V ZR 161/11). Zum Treppenhaus gibt es, soweit ersichtlich, keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, und ein Landgericht hat eine solche Regelung zuvor gebilligt. Die Beauftragung eines Reinigungsunternehmens kann die Gemeinschaft dagegen beschließen.
Gehören Kellerflur und Aufzug zur Reinigung?
Wenn es so vereinbart ist. Als Kosten der Gebäudereinigung nennt § 2 Nr. 9 BetrKV die Säuberung aller gemeinsam genutzten Gebäudeteile, ausdrücklich auch Keller, Bodenräume, Waschküchen und den Fahrkorb des Aufzugs. Welche Flächen tatsächlich gereinigt werden, legt das Leistungsverzeichnis fest.
Wie oft muss das Treppenhaus gereinigt werden?
Einen gesetzlichen Turnus gibt es nicht. Maßgeblich sind Mietvertrag, Hausordnung, Beschlüsse oder das Leistungsverzeichnis. Welcher Turnus passt, hängt davon ab, wie stark das Treppenhaus genutzt wird. Bei der Abrechnung gilt der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit.
Quellen
- Bürgerliches Gesetzbuch: § 535, § 556, § 556a, § 823
- Betriebskostenverordnung: § 1, § 2
- Wohnungseigentumsgesetz: § 16, § 19
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. März 2012, V ZR 161/11: Entscheidung im Volltext (PDF)
- Haufe: Tätige Mithilfe – Treppenhausreinigung durch Beschluss? (Besprechung von LG Stuttgart, Urteil vom 25. März 2010, 2 S 43/09)
- Haus & Grund Schleswig-Holstein: Das Problem der Treppenhausreinigung
- Mietrecht.org: Nebenkosten: Treppenhausreinigung
- DGUV Regel 101-605, Branche Gebäudereinigung, Kapitel 3: Arbeitsplätze und Tätigkeiten: Gefährdungen und Maßnahmen
- Umweltbundesamt: Weniger ist mehr: umweltfreundlich reinigen
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Gesetze in der jeweils geltenden Fassung, der Mietvertrag, die Hausordnung und die Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft im Einzelfall. Bei Streit wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Stand: 14. September 2026.